EU-Maschinenverordnung: Was ändert sich für den Gebrauchthandel?

Im April 2023 hat das EU-Parlament mit der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 (MVO) verabschiedet und somit europaweit verbindliche Regeln zur Spezifikationen der Sicherheitsanforderungen an Maschinen geschaffen, die auch den Handel mit gebrauchten Maschinen betreffen. Die EU-MVO löst somit die seit 2009 gültige EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und ist ab dem 20. Januar 2027 von Herstellern, Händlern und anderen Wirtschaftsakteuren anzuwenden.

Im Gegensatz zur alten Richtlinie, die einigen Spielraum für unterschiedliche nationale Auslegungen gestattete, wurde die MVO als Verordnung umgesetzt und muss somit in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden, was insbesondere beim internationalen Handel den Verwaltungsaufwand reduzieren und zu mehr Rechtsklarheit sorgt.

Wichtige Neuerungen der Maschinenverordnung betreffen unter anderem die Risikoabdeckung bei digitalen Technologien, die verpflichtende unabhängige Prüfung beim der Inverkehrbringung von Hochrisiko-Maschinen sowie verringerte Anforderungen an papierbasierte Dokumentation durch die Möglichkeit, technische Unterlagen, Betriebsanleitungen etc. in digitaler Form bereitzustellen.

Wen betrifft die EU-Maschinenverordnung?

Die EU-Maschinenverordnung betrifft alle Wirtschaftsakteure, die „Maschinen und dazugehörige Produkte“ in der EU auf den Markt bringen, also neben Herstellern auch Händler und Importeure. Als „Händler“ definiert die MVO „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers“. (Artikel 3 Nr. 21.) Somit gilt die EU-MVO auch für den Handel mit Gebrauchtmaschinen. Unter den Begriff „dazugehörende Produkte“ fallen beispielsweise auswechselbare Einrichtungen, abnehmbare Gelenkwellen, Lastaufnahmemittel, Seile, Ketten und Gurte sowie Sicherheitsbauteile.

Was bedeutet die EU-Maschinenverordnung für Maschinenhändler?

Wann fällt eine Maschine unter die Verordnung?

Für den Maschinenhandel ist zunächst wichtig ist, dass die MVO keinen zwischen gebrauchten und neuen Maschinen macht.
Entscheidend ist, wann eine Maschine ertmalig in Europa „in Verkehr gebracht“ oder im Fall der Eigenherstellung „in Betrieb genommen“ wurde. Da Werkzeugmaschinen in der Regel viele Jahre oder sogar Jahrzehnte in Betrieb sind und während dieser Zeit gelegentlich technische Anpassungen, Upgrades oder Umbauten vorgenommen werden, ist beim Verkauf einer Gebrauchtmaschine von Bedeutung, ob die erfolgten Modifikationen als „wesentliche Veränderung“ anzusehen sind. (Näheres dazu im folgenden Abschnitt.)

„Wesentliche Veränderungen“ an Maschinen

Für Händler von Gebrauchtmaschinen ist insbesondere der neu in den Gesetzestext aufgenommene Begriff der „wesentlichen Veränderung“ von Bedeutung, der nun durch die MVO europaweit einheitlich definiert ist als „eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht“. (Artikel 16) Hierdurch wird präsiziert, in welchem Fall eine veränderte Maschine im Sinne der Verordnung als „neue Maschine“ gilt und der somit erneut die Konformitätsbewertung zur CE-Kennzeichnung zu durchlaufen hat.

Wichtig zu wissen ist, dass die MVO zwischen einer „wesentlichen Veränderung“ durch den Benutzer und einer „Veränderung“ durch einen Händler oder Importeur unterscheidet. Nimmt ein Benutzer an einer Maschine eine Änderung vor, die nach der MVO als nicht „wesentliche Änderung“ einzustufen ist, darf er die Maschine weiterverwenden, muss aber bei einer späteren Veräußerung prüfen, ob es sich formal um eine „Veränderung“ im Sinne von Artikel 17 MVO handelt. Hier liegt die Messlatte um einiges niedriger, denn eine „Veränderung“ liegt bereits vor, wenn jemand „ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann“.

Anforderungen an die Sicherheit

Die neue Maschinenverordnung präzisiert Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Maschinensteuerungen, insbesondere beim Einsatz von Software stehen. So dürfen Steuerungen beispielsweise bei äußeren Einflüssen, Defekten an Hard- oder Software, Fehlern in der Logik von Steuerkreisen sowie auch im Fall von böswilligen Versuchen Dritter nicht zu Gefährdungssituationen führen. Bei Steuerungen von autonomen Maschinen muss außerdem sichergestellt sein, dass keine Handlungen durchgeführt werden, die über die festgelegte Aufgabe und den definierten Bewegungsbereich hinausgehen. Für Sicherheitsfunktionen generell gilt, dass keine über die vom Hersteller in der Risikobeurteilung festgelegten Grenzen hinausgehenden Veränderungen erfolgen dürfen.

Fazit

Mit der EU-Maschinenverordnung gelten in Europa nun einheitliche Regelungen für den Handel auch mit gebrauchten Maschinen, verwandten Produkten und unvollständigen Maschinen. Unter dieser Verordnung können Händler Produkte im Geltungsbereich der EU-MVO verkaufen, vorausgesetzt, sie erfüllen die EU-MVO-Anforderungen bei ihrer Einführung auf dem Markt. Dieser Schritt wird zweifellos eine Erleichterung für viele Händler von Gebrauchtmaschinen darstellen. Auch angesichts wachsender Überlegungen zur Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz ist es sinnvoll, einen europäischen Markt für Gebrauchtmaschinen zu fördern, um die Ressourcennutzung zu optimieren.